Das Medizinstudium nach der neuen Approbationsordnung
Ärztliche Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland
Redaktion Via medici online
Das Medizinstudium ist in der ärztlichen Approbationsordnung gesetzlich verankert und umfasst ein 6-jähriges Studium. Im letzten Studienjahr arbeiten die Studierenden ganztags im Krankenhaus. In 2 großen staatlichen Prüfungen wird das Wissen schriftlich und mündlich/praktisch überprüft. Diese beiden Prüfungen finden gleichzeitig an allen medizinischen Fakultäten statt, die Prüfungsfragen erstellt das Mainzer Institut für Prüfungsfragen.
Übersicht
| Hochschulzugangsberechtigung | hoch |
Mit dem Abitur kann jeder an einer Hochschule studieren. Doch haben die Länder das Recht, auch Bewerber ohne "allgemeine Hochschulreife" – wie das Abitur in der Fachsprache heißt – zum Studium der Heilberufe zuzulassen. Ob und wie die Länder dies regeln, bleibt ihnen überlassen. Wer also kein Abitur hat und Medizin studieren möchte, muss sich an der Uni selbst oder bei der ZVS erkundigen, ob das möglich ist.
| Numerus Clausus | hoch |
Im medizinischen Studiengang bestehen an allen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland Zulassungsbeschränkungen. Die Studienplätze vergibt die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) in Dortmund. Zusätzlich haben die Hochschulen die Möglichkeit, selbst über Bewerbungsgespräche Studenten zuzulassen. Jedoch nicht alle Hochschulen nutzen dieses Verfahren. Infos dazu gibt es bei der ZVS oder an den einzelnen Unis (Studiendekanat).
Adressen und Ansprechpartner der Unis finden Sie auf den jeweiligen Studienortseiten Ihrer Uni-Stadt bei Via medici online in der Regel in der Rubrik "Adressen".
Die ärztliche Ausbildung und die Zulassung zum ärztlichen Beruf ist in der Bundesärzteordung und der Approbationsordnung (ÄappO) für Ärzte festgeschrieben.
Demnach gliedert sich das Studium:
| | • | in ein Hochschulstudium der Medizin von mindestens sechs Jahren, wobei das letzte Jahr des Studiums eine zusammenhängende praktische Ausbildung im Krankenhaus von achtundvierzig Wochen umfasst; |
| | • | einen Erste-Hilfe-Kurs (8 Doppelstunden), den man zum Physikum nachweisen muss |
| | • | ein Krankenpflegepraktikum von drei Monaten – ebenfalls für das Physikum erforderlich. |
| | • | Famulaturen von insgesamt vier Monaten Dauer |
| | • | den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach 4 Semestern |
| | • | den 2. Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach dem Ende des Praktischen Jahres |
Das Studium ist aufgeteilt in einen vorklinischen Teil von 2 Jahren und einen klinischen Teil von 4 Jahren. Das letzte Jahr des klinischen Studiums findet ganztägig im Krankenhaus statt. Es gibt zwei Pflichtfächer – Innere Medizin und Chirurgie - und ein Wahlfach, jeweils vier Monate ist der Pjler in jedem Fachgebiet tätig. Das Praktische Jahr wird nicht bezahlt! Die Reihenfolge der Fächer gibt in der Regel die Uni vor, das hängt von der Anzahl der PJ-Plätze und der Bewerber ab. Das PJ kann aus wichtigem Grund unterbrochen werden. Mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes ist es möglich, bis zu 8 Wochen des Praktischen Jahres in einer ambulanten Einrichtung abzuleisten.
Das Studium umfasst die theoretische und praktische Ausbildung. Die Approbationsordnung für Ärzte legt nur die Pflichtpraktika und Pflichtkurse sowie für den vorklinischen Teil des Studiums Pflichtseminare fest. Die übrigen Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere Vorlesungen, werden von den Hochschulen bestimmt. Natürlich kann jeder so viele freiwillige Kurse und Vorlesungen besuchen wie er möchte.
| Staatliche Prüfungen | hoch |
Der erste Teil der ärztlichen Prüfung
Der erste Teil der ärztlichen Prüfung findet frühestens nach vier Semestern statt. Sie ist aufgeteilt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Tage der schriftlichen Prüfung stehen schon lange im Voraus fest und finden immer im März und im August jedes Jahr statt. Die schriftliche Prüfung findet an 2 Tagen statt und umfasst 320 Multiple Choice-Fragen. In den Fächern Anatomie, Physiologie und Biochemie wird zusätzlich eine mündlich-praktische Prüfung durchgeführt. Klinische Inhalte sollen in die mündliche Prüfung einbezogen werden, darauf legt die neue ÄAppO großen Wert.
| Mündlicher und schriftlicher Teil zählen je zur Hälfte. Wird ein Prüfungsteil nicht bestanden, muss nur dieser wiederholt werden. Ein Ausgleich mit der Note des bestandenen Teils geht nicht, eine Wiederholung der gesamten Prüfung ist nicht nötig. |
Der zweite Teil der ärztlichen Prüfung
Der zweite Teil der ärztlichen Prüfung (von den Studierenden "Hammerexamen" genannt)findet nach 12 Semestern im Anschluss an das Praktische Jahr (PJ) statt. Der schriftliche Teil umfasst 320 Fragen und geht über 3 Tage.
Im mündlich-praktischen Teil (früher 3. Staatsexamen) werden die drei Fächer des PJ geprüft: Innere, Chirurgie und das Wahlfach (früher gab es noch ein 4. Fach dazu). Dieser Prüfungsteil erstreckt sich für eine Gruppe von 4 Studenten über 2 Tage und wird wie bisher die Untersuchung von Patienten mit einbeziehen.
Die Prüfungsfragen sind für alle Teilnehmer eines Examens bundesweit gleich und kommen vom Mainzer Institut für Prüfungsfragen, kurz IMPP. Auf den Internetseiten des IMPP gibt es Informationen zu den Prüfungsterminen und den Modalitäten:
http://www.impp.de
Im Verlauf des Studiums finden laufend Uni-interne Leistungskontrollen statt, die Benotung der Scheine ist zwingend vorgeschrieben. Dabei bleibt es der Uni überlassen, welche Art der Erfolgskontrolle sie durchführt. Bei der Meldung zu den staatlichen Prüfungen beim LPA belegt der Student mit Scheinen, dass er die Pflichtkurse besucht und die Klausuren bzw. sonstigen Prüfungen erfolgreich bestanden hat.
| Modellstudiengänge | hoch |
Seit dem 11.02.1999 ist es den Universitäten möglich, Modellstudiengänge einzurichten, die von diesen zwingend vorgeschriebenen Rahmenbedingungen abweichen. Den ersten Modellversuch hat die Charité Berlin ins Leben gerufen. Mittlerweile gibt es auch an der privaten Uni Witten/Herdecke, in Aachen, Heidelberg, Köln und Bochum einen Modellstudiengang.
| Berufserlaubnis | hoch |
Die Note im Abschlusszeugnis setzt sich aus den Noten der beiden Ärztlichen Prüfungen im Verhältnis 1:2 zusammen. Dieses Abschlusszeugnis wird von den EU-Staaten anerkannt. Auf Antrag erhält jeder nach Bestehen der 2. Ärztlichen Prüfung die Vollapprobation als Arzt/Ärztin und darf damit den ärztlichen Beruf unter Aufsicht eines Facharztes ausüben. Die Niederlassung in einer eigenen Praxis ist erst möglich, wenn die weiterbildung zum Facharzt abgeschlossen ist.
Die ÄAppO des Bundesgesundheitsministeriums im Internet:
Informationen zur ÄAppO des BGM
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