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Zuletzt geändert am 04. 05. 2007

Wissenwertes über den Erste-Hilfe-Nachweis

Spezielle Infos über den Erste-Hilfe-Kurs

Beate Mendelski

Um zur 1. Ärztlichen Prüfung zugelassen zu werden, müsst Ihr neben euren vielen anderen Scheinen auch einen Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe vorlegen. Gemäß § 5 Abs. 1 der Approbationsordnung hat dies den Zweck, den Studierenden "durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe zu vermitteln".

Übersicht


Die folgenden Informationen geben einen groben Überblick. Da von Bundesland zu Bundesland Unterschiede bestehen können, ist es notwendig, sich im individuellen Fall auf der Homepage des zuständigen LPA oder direkt telefonisch beim LPA zu erkundigen.


Der Erste Hilfe KursNach oben hoch
 muss mindestens 8 Doppelstunden (16 Unterrichtseinheiten) umfassen
 muss bei der Meldung zur 1. Ärztlichen Prüfung als Bescheinigung vorgelegt werden


Die Bescheinigung ist NICHT IMMER UNBEGRENZT gültig!

Ein vor längerer Zeit absolvierter Lehrgang muss eventuell wiederholt werden! Die Fristen unterscheiden sich je nach Bundesland. So ist die Bescheinigung in NRW vier Jahre, in Hamburg hingegen 3 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.



Anerkannt wird beim LandesprüfungsamtNach oben hoch
 eine Bescheinigung über einen Erste-Hilfe-Lehrgang
 -des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschlands
 -des Deutschen Roten Kreuzes
 -der Johanniter-Unfall-Hilfe
 -des Malteser-Hilfsdienstes


Der Nachweis zur Ausbildung rettungsgebender Maßnahmen nach § 8 StVZO, den viele für ihre Führerscheinprüfung abgelegt haben, ist NICHT gleichwertig !!! (auf Stundenanzahl achten)


 das Zeugnis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem der folgenden Berufe:
 -Krankenschwester/-pfleger
 -Kinderkrankenschwester/-pfleger
 -Krankenpflegehelfer(in)
 -Masseur(in)
 -medizinische(r) Bademeister(in)
 -Krankengymnast(in)/Physiotherapeut(in)

 eine Bescheinigung über die Ausbildung bzw. einen Lehrgang
 -als Schwesternhelferin/Pflegediensthelfer
 -über eine Sanitätsausbildung (z.B. Rettungshelfer, Rettungssanitäter...)

 eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung (Bundeswehr, Polizei, Bundesgrenzschutz...)

 eine Bescheinigung über die Ausbildung in Erster Hilfe einer anderen Stelle, wenn diese von der der zuständigen Landesbehörde als geeignet anerkannt worden ist

Adressen der LPAsNach oben hoch

Im Zweifel rufen Sie direkt beim LPA an:

LinkAdressen aller Landesprüfungsämter
 
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