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Arzt im Beruf
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| Darf ein Arzt eine Nebentätigkeit ausüben? |
Allgemein gilt, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft auch anderen Arbeitgebern zur Verfügung stellen darf. Es besteht das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl und -ausübung.
Einzelne Verträge können jedoch das Verbot von Nebentätigkeiten oder die Zustimmungserfordernis enthalten, was trotz des Grundrechts des Arbeitnehmers verfassungskonform ist, solange der Arbeitgeber ein "berechtigtes Interesse" hat.
| Ärzte im öffentlichen Dienst |
Darüber hinaus gilt gerade für Angestellte im Öffentlichen Dienst, also für Ärzte in Krankenhäuser mit öffentlichen Trägern, genauso wie für Beamte, dass Nebentätigkeiten genehmigt werden müssen. Die Genehmigung verläuft allerdings meist problemlos, da die Arbeitgeberinteressen in den wenigsten Fällen beeinträchtigt würden, was Voraussetzung für eine Ablehnung wäre. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus das Recht seine Genehmigung zu verweigern, wenn der Zeitaufwand für die Nebentätigkeit mehr als ein Fünftel der regelmäßigen vollen Dienstzeit entspricht.
Wichtig ist darüber hinaus bei der Ausübung einer Nebentätigkeit zu beachten, dass Angestellte im öffentlichen Dienst, wenn sie für einen anderen öffentlichen Arbeitgeber arbeiten, verpflichtet sind, ab einer bestimmten Höhe des Gehalts, einen Teil des Geldes an ihren Arbeitgeber abzuliefern. Geregelt ist die konkrete Handhabung in der Nebentätigkeitsverordnung der einzelnen Bundesländer.
| Wann eine Kündigung gerechtfertigt ist |
Richtig problematisch wird es, wenn ein Arzt durch seine Nebentätigkeit schlechtere Leistungen in seinem Hauptberuf erbringt, seiner Nebentätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen nachgeht oder wenn er während einer Krankheit oder in seiner Urlaubszeit oder gar während seiner regulären Arbeitszeit der Nebentätigkeit nachgeht.
Die Folgen können für den Arbeitnehmer gravierend sein.

Ist ein Arzt beispielsweise durch seinen Nebenjob übermüdet und macht einen Fehler in der Behandlung eines Patienten, so kann er über eine außerordentliche Kündigung hinaus zu Schadensersatzforderungen herangezogen werden.
Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung kann auch die Konsequenz aus der Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen sein. Eine Konkurrenztätigkeit, die dem Arbeitgeber schaden kann, ist auch, ohne dass es im Vertrag ausdrücklich erwähnt wird, nicht zulässig.
Wer ärztlich attestiert krank ist, egal ob körperlich oder psychisch, sollte sich gut überlegen, ob er dennoch - in seinem Nebenjob - arbeiten sollte; der Arbeitnehmer könnte, wenn der Hauptarbeitgeber davon erfährt, unter Umständen fristlos gekündigt werden.
| Tipp: |
Besser Vorsicht als Nachsicht: Auch in Fällen, in denen es scheinbar nicht unbedingt erforderlich ist, sollte ein Arzt vor dem Aufnehmen einer Nebentätigkeit mit seinem Arbeitgeber sprechen. Auf diese Weise können schön im Vorhinein Unklarheiten ausgeräumt werden.

Quelle der rechtlichen Informationen:
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