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    Die gesetzliche Definition der Patientenverfügung (§1901a Abs.1 S.1 BGB) besagt, dass diese schriftlich vorliegen muss. Ein Widerruf ist jedoch jederzeit formlos möglich (§ 1901 a Abs.1, S.3 BGB).

     

Reanimation – ja oder nein? – Die Patientenverfügung

Das Recht des Patienten auf Selbstbestimmung ist auch im Rettungsdienst und Krankentransport zu beachten. Wenn der Betroffene seinen Willen nicht mehr äußern kann und wenn eine Patientenverfügung vorliegt, muss das Rettungsdienstpersonal entscheiden, ob der Patient z. B. reanimiert werden soll oder nicht.

Rechtliche Grundlagen

Ein Mensch kann, sofern er volljährig und einwilligungsfähig ist, frei darüber entscheiden, ob er sich untersuchen lassen möchte, sich einer Heilbehandlung bzw. einem ärztlichen Eingriff unterziehen möchte oder nicht. Jeder hat die Freiheit, seinen Willen zu bilden und das Recht, dass dieser Willensentschluss respektiert wird. Dieses Recht auf Selbstbestimmung nennt man Patientenautonomie. Oft genug erlebt man im Rettungsdienst, dass ein Patient die Behandlung und den Transport in die Klinik ablehnt. Dies ist unproblematisch, solange sich der Patient den Rettungskräften gegenüber verbal oder durch eindeutige Gesten äußern kann.

Patientenverfügung

Für den Fall, dass dies nicht mehr möglich ist, kann in einer Patientenverfügung festgehalten werden, was dann geschehen soll. Die Patientenverfügung hat sich über die Jahre ohne konkrete gesetzliche Regelung entwickelt, bis sie im Jahr 2009 – innherhalb der Regelungen zur gesetzlichen Betreuung – in das Gesetz verankert wurde. Vor Ort ist zu prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zutreffen. Erst für diesen Fall ist dessen Willen Ausdruck und Geltung zu verschaffen – dann aber auch uneingeschränkt und unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betroffenen. Häufig bestehen neben der Patientenverfügung noch General- und Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen.

• Im Rahmen der Vollmachten können eine oder mehrere Vertrauenspersonen u. a. ermächtigt werden, auch im medizinischen Bereich unter bestimmten Voraussetzungen für den Vollmachtgeber zu handeln.
• Durch Betreuungsverfügungen legt der Betroffene fest, welche Personen bestellt oder aber auch keinesfalls bestellt werden sollen, falls eine Betreuung nötig ist.

Den gesamten Artikel sowie die gesetzliche Definition der Patientenverfügung können Sie hier abrufen.

Rüdiger Kaulmann

Rüdiger Kaulmann ist Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Strafrecht in Hechingen, und seit 1996 als Rettungsassistent tätig. Zudem ist er seit 2010 Referent an der DRK Landesschule Baden-Württemberg.

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