Ausschüttungen der Verwertungs- gesellschaften VG WORT und VG BILD
Ihr Beitrag zählt – auch bei der VG WORT!
Ihr Werk darf per Gesetz im Rahmen von Wissenschaft und Lehre, in Bibliotheken und von privaten Nutzern unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden, ohne dass hierfür von Ihnen oder uns eine Erlaubnis erforderlich wäre. Als Ausgleich hierfür gibt es die gesetzlichen Vergütungsansprüche. Eingesammelt und verteilt werden diese ausschließlich von den hierfür eingerichteten Verwertungsgesellschaften. Für Wissenschaftspublikationen macht dies die Verwertungsgesellschaft VG WORT. Mit unserer Verlagsleistung ermöglichen wir, dass Ihr Beitrag auch von den VG WORT-Ausschüttungen profitieren kann. Für Autoren besteht so die Möglichkeit zusätzlich zu dem mit dem Verlag vereinbarten Honorar aus der Nutzung ihres Werkes eine weitere Vergütung zu erhalten.
Und wie erhalten Autoren ihren Anteil an den VG WORT-Ausschüttungen?
Zu Ihrem Anteil an der Ausschüttung der gesetzlichen Vergütungen kommen Sie in wenigen Schritten – Sie müssen sich einmalig auf dem Meldeportal der VG WORT, T.O.M., registrieren und dort einen kostenlosen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT schließen. Auf T.O.M. können Sie dann in einem nächsten Schritt jeweils Ihr Werk für die nächste Ausschüttung melden.
Gleichzeitig bitten wir Sie, dass Sie im Rahmen der Meldung der Verlagsbeteiligung an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen durch Setzen des entsprechenden Hakens zustimmen.
Sofern Sie selbst zum jetzigen Zeitpunkt nicht an dem oben beschriebenen Prozedere des Abschlusses eines VG WORT Wahrnehmungsvertrags und der Meldung interessiert sind und in der Vergangenheit auch noch keinen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT geschlossen haben, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns die hier verlinkte Abtretungserklärung, durch die wir dann unsererseits den Verlagsanteil geltend machen können, ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden würden.
FAQs zur Meldung von Werken bei der VG Wort
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VG Wort – was ist das und wie funktioniert eine Verwertungsgesellschaft?
In der Verwertungsgesellschaft VG WORT haben sich Autoren und Verlage zur kollektiven Rechteverwertung zusammengeschlossen. Die VG WORT
- ist als Treuhänder der Rechteinhaber ein Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht;
- sammelt Gelder aus Zweitverwertungsrechten zu den gemeldeten Werken z.B. in Form der Leermedien- und Geräteabgabe von den Herstellern von Geräten und Speichermedien oder für den Verleih in Bibliotheken in Form der Bibliothekstantieme ein. Auch für die Nutzung in Schulen und Universitäten werden die gesetzlichen Vergütungen an die
- Auch für die Nutzung in Schulen und Universitäten werden die eingeholten Vergütungssummen in jährlichen Ausschüttungen an die Rechteinhaber anhand der von den Mitgliedern verabschiedeten Verteilungspläne verteilt.
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Was ist der Unterschied zwischen den Ausschüttungen der VG WORT und meinem Honorar aus dem Verlagsvertrag?
Wir haben uns durch den Verlagsvertrag zur bestmöglichen Verwertung Ihres Werkes verpflichtet – aus dem Erlös hieraus zahlen wir Ihnen das vereinbarte Honorar.
Auf die gesetzlich erlaubten Nutzungen und die daraus resultierenden Vergütungen haben wir keinen Einfluss – diese Ansprüche nimmt die VG WORT für Rechteinhaber an Texten wahr. Einmal im Jahr schüttet die VG WORT die eingenommenen Vergütungen für per Gesetz erlaubte Nutzungen an diejenigen Urheber aus, die ihre Werke gemeldet haben.
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Urheber im wissenschaftlichen Bereich – welche Werke können bei der VG Wort gemeldet werden?
Sach- und Fachtexte können von Autoren, Übersetzern und Herausgebern gemeldet werden: https://www.vgwort.de/fileadmin/pdf/merkblaetter/Merkblatt_Wissenschaft.pdf
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Wer kann melden?
Autoren, Co-Autoren, Übersetzer, Herausgeber und Co-Herausgeber
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Mein Werk ist schon in einer früheren Auflage erschienen – kann ich nochmals melden?
Wenn das Werk in der neubearbeiteten Auflage mit mind. 10% neuem Text erschienen ist, können Sie das Werk auch in der Folgeauflage erneut melden.
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Was muss ich tun, um meinen Ausschüttungsanteil zu bekommen?
Schritt 1: Registrierung auf dem Meldeportal T.O.M., Registrierungsfrist: 31. Dezember!
Schritt 2: Wahrnehmungsvertrag ausfüllen und per Post an Verwertungsgesellschaft WORT, Untere Weidenstr. 5, 81543 München, Rücksendefrist: 31. Dezember!
Schritt 3: Meldung des Buch- oder Zeitschriftenbeitrags oder des Buches auf dem Meldeportal T.O.M., Meldefrist: 31. Januar des Folgejahres!
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Wichtige Fristen im Überblick
Registrierungsfrist: 31. Dezember
Rücksendefrist: 31. Dezember
Meldefrist: 31. Januar
Bücher sind 3 Jahre, Buch- und Zeitschriftenbeiträge nur 2 Jahre meldefähig.
Beispiel 1: Sie sind Autor, Co-Autor, Übersetzer oder Herausgeber eines Buches, das 2016 erschienen ist. Dieses kann von Ihnen bis spätestens 31.1.2019 gemeldet werden.
Beispiel 2: Wenn es sich bei Ihrem Werk um einen Buch- oder Zeitschriftenbeitrag handelt, das 2016 erschienen ist, können Sie diesen bis spätestens 31.1.2018 melden.
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Wann finden die Auszahlungen der VG WORT statt?
Die Hauptausschüttung findet Mitte jeden Jahres statt.
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Unterliegen diese Vergütungen der Steuerpflicht?
Ja, die Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen sind steuerpflichtig.
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Wird der Verlag auch an den Einnahmen beteiligt?
Bis vor kurzem hat die VG WORT die Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen sowohl an Urheber als auch an Verlage verteilt. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 erhalten die gesetzlichen Vergütungsansprüche jedoch zurzeit grundsätzlich nur noch die Urheber. Verlage können aber an diesen Ausschüttungen beteiligt werden, wenn der Urheber nach Veröffentlichung des Werkes sein Einverständnis mit einer solchen Beteiligung erklärt. Hierfür gibt es deshalb im Meldeprozess auf dem Meldeportal T.O.M. eine gesonderte Abfrage. Urheber, die nicht selbst an dem VG WORT Verfahren teilnehmen, bitten wir aber, uns mittels einer Abtretungserklärung, den Verlagsanteil abzutreten.
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Ich möchte den Verlag weiterhin beteiligen – habe aber einen Vertrag mit der VG WORT geschlossen
Wenn Sie in der Vergangenheit bereits einen Vertrag mit der VG WORT geschlossen haben, können Sie unserer Beteiligung im Rahmen der Meldung Ihres Werkes im Meldeportal zustimmen.
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Ich habe die Abtretungserklärung unterschrieben - kann ich später trotzdem noch einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT abschließen?
Ja, selbstverständlich können Sie später trotzdem noch einen Vertrag mit der VG WORT schließen und so einen Anteil an den Ausschüttungen erhalten. Der Verlagsanteil wird dadurch nicht geschmälert.
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Ich kenne meine Karteinummer nicht oder habe andere Fragen an die VG WORT – wer kann mir helfen?
Für alle Fragen rund um Ihr Vertragsverhältnis mit der VG WORT erhalten Sie Antworten direkt von der VG WORT – hier finden Sie Ihren Ansprechpartner.