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Extrabudgetäre Verordnungen
Es gibt Diagnosen wie beispielsweise Schlaganfall, die einen hohen Bedarf an Logopädie, Ergo- und Physiotherapie erfordern. Damit Regressängste einer Verordnung nicht im Wege stehen, können Ärzte die Therapie vollständig extrabudgetär verordnen. Ralf Buchner beschreibt am Beispiel Schlaganfall, wie das geht.
Seit Anfang 2013 gilt für alle Kassenärzte, die Heilmittel verordnen, die Liste mit den bundesweiten Praxisbesonderheiten. Sie legt alle Kombinationen von Diagnosen und Heilmitteln fest, bei denen ein Kassenarzt beispielsweise Ergotherapie und Physiotherapie als garantierte Praxisbesonderheit und damit sicher extrabudgetär verordnen kann. GKV Spitzenverband und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben diese Liste aufgrund gesetzlicher Vorgaben vereinbart.
Im ersten Jahr keine Einschränkungen
Die Diagnose Schlaganfall findet sich auf der Liste der Praxisbesonderheiten in verschiedenen Ausprägungen: als intrazerebrale Blutung (I61.x), als Hirninfarkt (I63.x) und als Schlaganfall, nicht als Blutung oder Infarkt bezeichnet (I64.). In Kombination mit diesen Diagnosen kann der Arzt Ergotherapie (EN1/EN2; z.B. Sensomotorisch-perzeptive Behandlung,
Motorisch-funktionelle Behandlung, Hirnleistungstraining), Physiotherapie (ZN1/ZN2) und Logopädie (SC1/SP1/SP6/ST1) extrabudgetär verordnen. Allerdings nur bis zu einem Jahr nach dem Akutereignis. Damit die Therapie als Praxisbesonderheit anerkannt wird, muss die Verordnung folgende Infos enthalten:
- endstelliger ICD-10-Code der genauen Diagnose
- eine passende der oben genannten Diagnosegruppen in Abhängigkeit des verordneten Heilmittels
- optional: Datum des Schlaganfalls (muss nicht sein, aber hilft späteren Prüfern zu erkennen, dass es sich hier unzweifelhaft um eine extrabudgetäre Verordnung handelt)
Im Rahmen der Heilmittelversorgung gibt es im ersten Jahr nach dem Akutereignis kaum Einschränkungen hinsichtlich Umfang und Frequenz der Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie. Alles, was durch Leitlinien begründet werden kann, lässt sich gemäß Heilmittelrichtlinie verordnen und gilt als sicher extrabudgetär.
Einziges Risiko wäre eine formal nicht richtig ausgestellte Verordnung, die dann möglicherweise von der Krankenkasse
abgesetzt und nicht vergütet wird.
Lesen Sie hier den vollständigen Artikel:
Verordnung ohne Budgetdruck – Extrabudgetäre Verordnungen
Aus der Zeitschrift ergopraxis 6/2015