Tinnitus und Beurteilung der Dienstfähigkeit

Die Dienstfähigkeit ist ein juristischer Begriff aus dem Beamtenrecht. Damit ist die gesundheitliche (körperliche und psychische) Eignung für die Ausübung des Dienstes gemeint. Umgekehrt liegt eine fehlende Dienstfähigkeit beziehungsweise eine Dienstunfähigkeit vor, wenn die gesundheitliche Eignung nicht mehr besteht, beispielsweise aufgrund eines Tinnitus. Im Einzelnen unterscheidet man folgende Einstufungen der Dienstfähigkeit:

  • Vollzugsdienstfähigkeit (oder auch besondere Dienstfähigkeit): Erfüllung besonderer Anforderungen, beispielsweise für Feuerwehr-, Polizeivollzugs- und Strafvollzugsbeamte
  • allgemeine Dienstfähigkeit oder auch nur Dienstfähigkeit: Eignung für die allgemeine Verwaltung
  • begrenzte Dienstfähigkeit: verminderte Einsatzmöglichkeiten mit verringerter Arbeitsstundenzahl

Eine fehlende Dienstfähigkeit beziehungsweise eine Dienstunfähigkeit, beispielsweise aufgrund eines Tinnitus, kann verschiedene Folgen haben. Im Beamtenstatusgesetz heißt es dazu unter anderem: „Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhezustand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.“ Eine fehlende Dienstfähigkeit bei Tinnitus kann also zu einer frühzeitigen Berentung führen.

Tinnitus als Begründung für eine fehlende Dienstfähigkeit 

Die Feststellung der Dienstfähigkeit erfolgt durch Amtsärzte oder durch Ärzte, die als Gutachter zugelassen sind. Dabei richtet sich die Beurteilung der Dienstfähigkeit nach den Anforderungen des jeweiligen Amtes und den damit einhergehenden Dienstpflichten. Dieses Anforderungsprofil kann sich beispielsweise bei Lehrern auch auf das Hören beziehen und damit auch bei Tinnitus von Bedeutung sein. In Abhängigkeit vom Beamtenstatus und der Ursache der fehlenden Dienstfähigkeit (beispielsweise Dienstunfall) ergeben sich für Tinnitusbetroffene verschiedene Leistungsansprüche. Die Frage nach einer tinnitusbedingten Minderung der Dienstfähigkeit oder nach einer begrenzten Dienstfähigkeit in Zusammenhang mit einem Tinnitus stellt sich besonders häufig bei Lehrern und Lehrerinnen. Die Betroffenen begründen ihre eingeschränkte Dienstfähigkeit meist mit dem Lärm der Schüler, welcher den Tinnitus verstärkt und häufig zu einer Hyperakusis führt. Angestrebt wird in dieser Situation häufig eine Reduktion der Unterrichtsstundenzahl oder eine frühzeitige Pensionierung.


Quellen:
Bertling, M./ Münster, G.: Beamtenrecht.
www.michaelbertling.de/beamtenrecht/df011.htm  (Abruf am 02.03.2010)
Hesse, G.: Tinnitus. Thieme, Stuttgart (2008)

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