Tinnitus und Gesetzliche Unfallversicherung

Die Gesetzliche Unfallversicherung unterliegt dem Unfallversicherungsrecht, in dem „alle gesetzlich festgelegten Bestimmungen zur Abdeckung der als Unfallfolge anfallenden Kosten für medizinischen Behandlungen aller Art einschließlich Rehabilitationsmaßnahmen, Berufshilfen, Verletztengeld, besondere Unterstützungen sowie Rentenzahlungen bei Invalidität oder Tod“ festgelegt sind. Tinnitus findet im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere in Zusammenhang mit einer Lärmschwerhörigkeit und mit Unfällen Berücksichtigung (beispielsweise Knall- oder Lärmtrauma). Daher beschäftigen bei Tinnitus vor allem Arbeitsplätze in einer lauten Umgebung die Gesetzliche Unfallversicherung.

In Bezug auf die Gesetzlichen Unfallversicherung stellt sich bei Tinnituspatienten häufig die Frage, ob sie in lauter Umgebung arbeiten dürfen. Dabei kann es sich beispielsweise um Arbeitsplätze in lauten Fabrikhallen handeln. Auch diese „Beurteilung der Eignung für Lärmarbeit“ gehört in den Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung.

Beurteilung von Ansprüchen an die Gesetzliche Unfallversicherung bei Tinnitus

Bei einem Tinnitus in Zusammenhang mit einer berufsbedingten Hörstörung, beispielsweise einer Lärmschwerhörigkeit, wird von der Gesetzlichen Unfallversicherung die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) errechnet. Die Angabe erfolgt in Prozent (eine MdE von 100% entspräche also einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit). Zur Beurteilung verwendet die Gesetzliche Unfallversicherung die sogenannte Feldmann-Tabelle, welche einen Tinnitus nach einer Lärmschädigung allerdings als Begleiterscheinung ansieht und nicht als im Vordergrund stehendes, regelmäßig vorkommendes Symptom. Vielmehr wird der Tinnitus im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung als unabhängiger Körperschaden aufgefasst und erhält einen eigenen MdE-Wert.

Bei berufsbedingten Unfällen, die mit einer Lärmbelastung und in der Folge eventuell mit einem Tinnitus einhergehen (beispielsweise Knall- oder Lärmtrauma), berücksichtigt die Gesetzliche Unfallversicherung neben den reinen Körperschäden zudem die seelischen Aspekte des Unfalls. Bei Tinnitus sind im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung daher auch die seelischen Belastungen als Folge des Tinnitus relevant, beispielsweise sozialer Rückzug und Depressionen.


Quellen:
Hesse, G.: Tinnitus. Thieme, Stuttgart (2008)
Hoffmann-La Roche, Urban & Fischer: Roche Lexikon Medizin, 5. Aufl. Urban & Fischer, München  (2003)

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