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Tinnitus als Körperschaden
Ein Körperschaden ist ein körperlicher Schaden, der beispielsweise durch einen Unfall entstanden ist. Betrachtet man Tinnitus als Körperschaden, wird auch von einem otogenen (vom Ohr ausgehenden) Tinnitus gesprochen. Dies soll verdeutlichen, dass dem Tinnitus tatsächlich eine organische Ursache zugrunde liegt. Insbesondere in Hinblick auf einen Entschädigungsanspruch bei einer Privaten Unfallversicherung ist der Nachweis eines eindeutig organisch bedingten Körperschadens wichtig.
Ein Tinnitus wird von der Privaten Unfallversicherung nur dann als Körperschaden anerkannt und entsprechend entschädigt, wenn der Tinnitusbetroffene den Körperschaden als solchen sowie den Zusammenhang mit dem Unfall zweifelsfrei belegen kann. Bei Anerkennung des Tinnitus bezieht sich ein möglicher Entschädigungsanspruch allerdings nur auf den rein körperlichen Schaden, wohingegen psychische Aspekte des Tinnitus unberücksichtigt bleiben. Dazu zählen auch psychische Folgen des Tinnitus wie beispielsweise Angstzustände und Depressionen.
Anerkennung eines Tinnitus als Körperschaden
Ein Körperschaden, der von der Privaten Unfallversicherung als Ursache eines unfallbedingten Tinnitus anerkannt wird und auf diese Weise einen Entschädigungsanspruch begründet, muss verschiedenen Kriterien entsprechen. Zum einen muss der Körperschaden objektiv nachweisbar sein, beispielsweise durch eine audiometrische Untersuchung. Zum anderen muss der Körperschaden in klarem Zusammenhang mit dem Unfall stehen und darf nicht auf andere Ursachen zurückzuführen sein.
Um das Ausmaß des Körperschadens „Tinnitus“ abzuschätzen, wurden spezifische Tabellen entwickelt, an denen sich die Gutachter der Privaten Unfallversicherung orientieren. Diese Tabellen beziehen sich auf einen Hörverlust mit Tinnitus und listen den Invaliditätsgrad in Abhängigkeit vom Hörverlust beider Ohren auf. Ist es als Folge eines Körperschadens beispielsweise rechts und links zu einem Hörverlust von jeweils 5% gekommen, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 3,3. Bei einem Hörverlust von 5% auf einem Ohr und 100% auf dem anderen Ohr lässt sich hingegen ein Invaliditätsgrad von 34,7 ableiten.
Quelle:
Hesse, G.: Tinnitus. Thieme, Stuttgart (2008)
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