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Patientenaufklärung in der Hebammenarbeit

Hand aufs Herz: Wie viel Zeit investieren Sie, um die von Ihnen betreuten Frauen über Interventionen in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett aufzuklären? Und wussten Sie, dass die Einwilligung zu einem Eingriff nur dann rechtswirksam ist, wenn die Frau vorher vollständig darüber aufgeklärt wurde? Im Streitfall wären ggf. Sie in der Beweispflicht, wenn Sie die Behandlung ohne Aufklärung durchführen. Unser Autor kommentiert die auch für Hebammen relevanten Passagen aus dem Patientenrechtegesetz.

Bevor Patienten in Heilbehandlungen einwilligen, sind sie durch das behandelnde Personal ordnungsgemäß aufzuklären. Seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes am 25.02.2013 ist diese Aufklärungspflicht auch gesetzlich verankert. Darin ist näher definiert, wie eine „ordnungsgemäße Aufklärung“ erfolgen und worüber genau informiert werden muss. Maßgeblich sind die Rechte und Pflichten, die z. B. zwischen der Hebamme und der von ihr betreuten Frau im Behandlungsvertrag vereinbart werden, heute in den §§ 630a bis 630h BGB geregelt. Im Rahmen des Behandlungsvertrags verpflichtet sich derjenige, der die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandler), zur Leistung der versprochenen Behandlung. Der andere Vertragspartner (Patient) verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu entrichten.

Das geburtshilfliche Personal – d. h. Ärztinnen und Ärzte ebenso wie die Hebamme – ist in diesem Sinne als Behandler, die zu betreuende Frau ist als Patient zu verstehen und wird im Gesetzestext so bezeichnet.

Mitwirkungs- und Informationspflicht

Nach § 630c BGB (Informationspflichten) sollen die Hebamme und die Patientin zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. Wörtlich heißt es in Absatz 2:

 

„(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.“

§ 630c (2) BGB

Diese Regelungen bestanden im Wesentlichen schon vor Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes und wurden vormals von der Rechtsprechung als therapeutische Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung bezeichnet.

Informationspflicht der Hebamme

Die therapeutische Aufklärung muss sich hierbei auf die genannten Umstände, jedoch auch auf die Richtigstellung nach einer möglichen Fehlbehandlung und die sich daraus ergebenden Therapien und Folgen beziehen. Gleiches gilt bei der Sicherungsaufklärung insbesondere für Folgen, die sich aus einer Falschbehandlung bzw. aus einem Behandlungsfehler ergeben können. Entsprechende Informationspflichten umfassen daher sämtliche Schutz- und Warnhinweise, z. B. auch im Fall einer Selbstentlassung durch die Patientin. Hierbei spielt insbesondere eine Rolle, dass die Mutter für das Wohlergehen ihres (auch intrauterinen) Kindes zu sorgen hat (Garantenpflicht) und von der Hebamme bzw. Ärztin / Arzt bereits deshalb auf besondere Risiken hinzuweisen ist.

Lesen Sie den gesamten Beitrag hier Patientenaufklärung in der Hebammenarbeit

Aus der Zeitschrift Die Hebamme 02/2020

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