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Datenschutzkonform arbeiten – Praxistipps für Hebammen zur DSGVO
Seit 25.05.2018 gilt die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der gesamten Europäischen Union. Sie ist geltendes Recht (Art. 3 I, alle im Folgenden genannten Artikel sind solche der DSGVO). Das bringt einige Neuerungen auch für Hebammen mit sich und hat Auswirkungen auf die tägliche Praxis, insbesondere im Hinblick auf die Schweigepflicht und berufsrechtliche Regelungen. Welche Vorgaben einzuhalten sind, verrät dieser Artikel.
Die Verordnung enthält nach Art. 1 I Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. Sie gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art. 2 I).
Daneben gelten nach wie vor die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Hebammen erheben personenbezogene Daten der Klientin und des Kindes und verarbeiten sie. Dazu gehören nicht nur Angaben zur Person, sondern auch Angaben zur Abrechnung und natürlich medizinische Befunde. Es dürfen hierbei nur Daten erhoben werden, die für die Erfüllung der Behandlung unbedingt erforderlich sind. Daten dürfen an Dritte nur weitergegeben werden, wenn eine Einwilligung der Klientin vorliegt oder gesetzliche Gestattungsgründe vorliegen, wie sie teilweise schon von der Schweigepflicht bekannt sind.
Rechtskonforme Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Grundsätze der Datenverarbeitung nach der DSGVO finden sich in Art. 5. Danach müssen personenbezogene Daten insbesondere:
- auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz)
- für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden, sie dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden (Zweckbindung)
- dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Datenminimierung)
- sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden (Richtigkeit)
- in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist
- in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (Integrität und Vertraulichkeit)
Nach Art. 6 ist die Datenverarbeitung u. a. rechtmäßig, wenn
- die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat
- die Verarbeitung für die Erfüllung eines (Behandlungs-)Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen
- die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt (z. B. Entrichtung von Steuern)
- die Verarbeitung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen (z. B. Notfallbehandlung)
Einwilligung zur Datenverarbeitung
In Art. 4 Nr. 11 ist die Einwilligung definiert als jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
Merke
Die Einwilligung der Klientin zur Datenverarbeitung sollte schriftlich fixiert und dokumentiert sein, denn die Hebamme muss jederzeit nachweisen können, dass die Klientin in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat (Art. 7 I).
In einem Formular muss die Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so eingeholt werden, dass sie von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist (Art. 7 II). Es empfiehlt sich daher, die Einwilligung auf einem gesonderten Dokument einzuholen. Die Klientin hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Hierüber ist sie zu belehren (Art. 7 III).
Lesen Sie hier den vollständigen Beitrag: Datenschutzkonform arbeiten – Praxistipps für Hebammen zur DSGVO
Aus der Zeitschrift: Die Hebamme 02/2019

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