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Vernachlässigung von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen
Vernachlässigung im Kindes- und Jugendalter gehört zu den am häufigsten berichteten Misshandlungsformen. Dieser Beitrag definiert und charakterisiert Vernachlässigung und deren Erscheinungsformen und gibt Empfehlungen zum Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung.
Vernachlässigung ist häufig schwer fassbar, insbesondere, wenn sie hinter den Abläufen des Alltags „versteckt“ wird, als Erziehungsmaßnahme getarnt ist und in der „Einzelsituation“ eher harmlos wirkt. Es kann sich innerhalb von Familien als „Generationen-übergreifendes Phänomen“ darstellen. Die Konsequenzen und die Tragweite der Handlungen sind akut und auf den ersten Blick oft nicht eindeutig erkennbar. Wir denken bei Vernachlässigung an Ereignisse von elterlicher Überforderung, das „Nicht-Erkennen-von-Bedürfnissen“ und Formen der Erniedrigung/Entwürdigung eines Kindes oder Jugendlichen. Damit ist offensichtlich, dass sowohl Anteile von körperlicher als auch emotionaler Kindeswohlgefährdung eine Rolle spielen können.
Definition Vernachlässigung
Definition nach Schone u. Mitarb.
Vernachlässigung wird definiert als „die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns sorgeverantwortlicher Personen (Eltern oder andere von ihnen autorisierte Betreuungspersonen), welches zur Sicherstellung der physischen und psychischen Versorgung des Kindes notwendig wäre.“
„Die durch Vernachlässigung bewirkte chronische Unterversorgung des Kindes durch die nachhaltige Nichtberücksichtigung, Missachtung oder Versagung seiner Lebensbedürfnisse hemmt, beeinträchtigt oder schädigt seine körperliche, geistige und seelische Entwicklung und kann zu gravierenden bleibenden Schäden oder gar zum Tode des Kindes führen.“
Definition nach Kindler u. Mitarb. und in Anlehnung an § 1666 BGB
„Vernachlässigung wird definiert als andauerndes oder wiederholtes Unterlassen fürsorglichen Handelns bzw. Unterlassen der Beauftragung geeigneter Dritter mit einem solchen Handeln durch Eltern oder andere Sorgeberechtigte, das für einen einsichtigen Dritten vorhersehbar zu erheblichen Beeinträchtigungen der physischen und/oder psychischen Entwicklung des Kindes führt oder vorhersehbar ein hohes Risiko solcher Folgen beinhaltet.“
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aus der Zeitschrift Die Hebamme 03/2020
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