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Behandlungsverbot für Heilpraktiker

Sie hegen bei einem Patienten den Verdacht auf eine Erkrankung mit Behandlungsverbot für Heilpraktiker. Wie gehen Sie weiter vor?

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Eine Patientin kommt in Ihre Praxis. Sie ist bleich, klagt über Bauchschmerzen, Erbrechen und Durchfall. Weil sie am nächsten Tag einen wichtigen Termin hat, bittet die Patientin Sie, ihr ein Mittel zu verschreiben. Am liebsten ein homöopathisches, denn damit hat sie bisher gute Erfahrungen gemacht. Woran denken Sie als erstes? An Nux vomica? Vielleicht doch eher an Ipecacuanha oder Camphora? Sicher nicht. Denn bei den beschriebenen Symptomen werden Sie sich zunächst ganz andere Fragen stellen:

Handelt es sich um einen Notfall?

Braucht meine Patientin Erste Hilfe? Sie beobachten die Patientin aufmerksam, achten auf Hinweise einer instabilen Kreislaufsituation, messen je nach Augenschein auch sofort Blutdruck und Puls – und klären die zweite wichtige Frage:

Hat die Patientin womöglich eine Erkrankung, die ich nach dem Infektionsschutzgesetz nicht behandeln darf?

BEHANDLUNGSVERBOT FÜR HEILPRAKTIKER 
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) klärt unter anderem, welche Erkrankungen der Heilpraktiker nicht behandeln darf. Das Behandlungsverbot bestimmt der § 24 IfSG für:

namentlich meldepflichtige Erkrankungen nach § 6 Abs. 1, 2 und 5 IfSG, zum Beispiel Masern, Windpocken und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch mikrobielle Lebensvergiftung oder infektiöse Gastroenteritis

Erkrankungen, vor denen Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Abs. 1 geschützt werden müssen, zum Beispiel Skabies

Infektionskrankheiten, die durch im § 7 IfSG aufgezählte Erreger übertragen werden, zum Beispiel Hepatitis-Virus, Rotavirus

sexuell übertragbare Erkrankungen, zum Beispiel Infektionen mit Neisseria gonorrhoeae oder Candida albicans (Infektion des Genitaltrakts). Wichtig ist der Wortlaut „sexuell übertragbar“. Es handelt sich demnach um Krankheiten, die potenziell sexuell übertragen werden können. Sie müssen nicht zwingend sexuell übertragen worden sein.

alle noch nicht im Infektionsschutzgesetz genannten Erkrankungen, die zukünftig aufgrund des § 15 Abs. 1 IfSG in die Meldepflicht mit aufgenommen werden

Große Frage: Darf ich das behandeln oder nicht?

Es gilt, schnell und zuverlässig einzuschätzen, ob für Sie als Heilpraktiker ein Behandlungsverbot besteht (siehe Kasten). Bei den beschriebenen Symptomen drängt sich der Verdacht auf eine mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung oder eine akute infektiöse Gastroenteritis auf. Diese Erkrankungen sind in § 6 Abs.1 aufgeführt. Der Heilpraktiker muss diese Erkrankung melden,

... wenn zwei oder mehrere Personen erkrankt sind (anamnestische Frage: „Haben noch andere Personen in Ihrer Umgebung diese oder ähnliche Symptome?“) und / oder

... der Patient eine in § 42 Abs. 1 beschriebene Tätigkeit ausübt. Das heißt, er kommt mit Lebensmitteln in Berührung (anamnestische Frage: „Haben Sie beruflich mit Lebensmitteln zu tun?“).


Lesen Sie hier den gesamten Beitrag: Vom Verdacht bis zur Meldung - Behandlungsverbot für Heilpraktiker

Aus der Zeitschrift DHZ 01/2018

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