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Cannabinoid-Verordnungen in der Praxis

Seit März 2017 kann der Wirkstoff Cannabis unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen verordnet werden. Allerdings ist die Verordnung genehmigungspflichtig durch die GKV. In der Praxis bestehen häufig noch Unsicherheiten, nicht alle Anträge werden genehmigt oder die Genehmigung zeitlich befristet, was nach einem aktuellen Eilverfahren nicht mehr zulässig ist. Der Artikel erläutert die gesetzlichen Grundlagen, die Voraussetzungen für die Verordnungsfähigkeit von Cannabinoiden, was bei der Antragstellung zu beachten ist und welche Fristen vonseiten der GKV für die Genehmigung gelten.

Durch das im März 2017 in Kraft getretene sog. „Cannabis-Gesetz“ ist der Wirkstoff Cannabis unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen betäubungsmittelrechtlich verkehrs- und verordnungsfähig geworden. Zudem wurde die Verordnungsfähigkeit mehrerer Cannabinoide zu Lasten der GKV gesetzlich normiert. Obwohl inzwischen mehr als ein Jahr vergangen ist, zeigt sich in der täglichen Praxis, dass noch verschiedene Punkte klärungsbedürftig sind.

Gesetzliche Grundlage

Das „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ ist am 10.3.2017 in Kraft getreten. Aufgrund der Inhalte dieses neuen Gesetzes ist nunmehr einerseits Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanze) – unter der Voraussetzung, dass es aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle erfolgt bzw. in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind – betäubungsmittelrechtlich verkehrs- und verordnungsfähig.

Weiterhin hat der Gesetzgeber besondere Voraussetzungen festgelegt, bei deren Einhaltung Cannabinoide grundsätzlich zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig sind. Der neue § 31 Abs.6 SGB V hat folgenden Wortlaut:

1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung

  • nicht zur Verfügung steht oder
  • im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,
2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine
spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder
auf schwerwiegende Symptome besteht.

Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden.“

Es existieren somit nunmehr gesetzliche Rahmenvorgaben, die eine Verordnung von Cannabinoiden zu Lasten der GKV in besonderen Fällen ermöglichen.

Lesen Sie hier den gesamten Beitrag: Cannabinoid-Verordnungen in der Praxis

Aus der Zeitschrift: EHK-Erfahrungsheilkunde 03/2018

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