• Wenn es darum geht, welche Werbung erlaubt ist, muss der Heilpraktiker sich an einige gesetzliche Vorgaben halten.

     

Das Heilmittelwerbegesetz

In Bezug auf die Frage, welche Werbung zulässig ist, bildet das Heilmittelgesetz (HW) zusammen mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für den Heilpraktiker die wichtigste Grundlage. Das HWG bezieht sich sowohl auf Heilmittel und Medizinprodukte als auch auf diagnostische und therapeutische Verfahren.

Das HWG unterscheidet 2 Formen der Werbung:

  • die Publikumswerbung, d.h. Werbung gegenüber dem Verbraucher, und
  • die Fachwerbung, d.h. die Werbung gegenüber Fachkreisen. Sie ist - im Gegensatz zur Publikumswerung - weniger stark reglementiert.

 

Gemäß HWG verboten - und damit unzulässig - sind inbesondere irreführende Werbung sowie Heilungsversprechen. Wenn der Heilpraktiker also dem Patienten gegenüber behauptet, er könne in jedem Falle geheilt werden oder es würden definitiv keine Nebenwirkungen auftreten, verletzt er geltendes Recht.

 

Ferner unzulässig ist Werbung dann, wenn Zuwendungen mit Bestechungscharakter getätigt werden. Dabei ist nicht nur das Zuwenden unzulässig, sondern auch das Annehmen. Bei Verstoß gegen das Verbot droht eine Bußgeldstrafe von bis zu 50000 €.

Auch für Fernbehandlungen/Fernheilung zu werben, ist nicht gestattet, also das Versprechen zu geben, etwa über das Telefon Diagnosen zu stellen und erfolgreiche Behandlungen durchzuführen, ohne dass der Patient persönlich in der Praxis vorstellig werden muss. Solche Art Werbung für Fernbehandlungen verletzt nicht nur das HWG, sondern auch die für den Heilpraktiker geltende Sorgfaltspflicht [...]. Der Begriff der Fernheilung ist definiert im "Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens".

Verbot der Fernbehandlung (§9)

"Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung)."

Kennt der Heilpraktiker die Krankengeschichte des Patienten und hat er diesen Patienten bereits in seiner Praxis persönlich behandelt, so ist es ihm ausnahmsweise - wenn definitiv nichts Schwerwiegendes vorliegt - erlaubt, telefonisch Ratschläge und Anweisungen zu geben - solange er seine Sorgfaltspflicht einhält.

 

Veschreibt oder verabreicht der Heilpraktiker homöopathische Mittel, so hat er gemäß §5 HWG Folgendes zu beachten: Für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Regierung freigestellt sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden.

 

Definitionsgemäß haben homöpathische Einzelmittel keine Indikation, sondern werden - den Symptomen entsprechend - einem Arzneimittel zugeordnet. Die Zuordnung des homöopathischen Mittels zu einer Indikation wäre demnach irreführend, damit zu werben ist daher unzulässig.

Praxisschild

Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) Artikel 9

 

Die Art und Größe von Praxisschildern ist nicht gesetzlich geregelt. Sie sollten jedoch in Größe und Getaltung unaufdringlich sein und den Hinweisen in Artikel 8 entsprechen. Die Angabe des Namens sowie der Berufsbezeichnung Heilpraktiker/in ist zwingend (HPG-UWG). Für zusätzliche Angaben sind außerdem die einschränkenden gesetzlichen Bestimmungen, inbesondere des HWG und des UWG, zu beachten. Zusätzliche Angaben sollten sich auf die Sprechzeiten, Telefonnummern und Methoden, welche für die entsprechenden Qualifikationen vorhanden sind, beschränken. Bei der Gestaltung des Praxisschildes ist darauf zu achten, dass keine irreführenden Bezeichungen, wie beispielsweise "Zentrum", "Institut" oder "Tagesklinik" verwendet werden, wenn die Praxis in Ausstattung, Methodenangebot und Personalstärke einer solchen Einrichtung nicht entspricht.

 

Quelle: I. Guillou, A. Schäffler, M. Escher: Medizin für Heilpraktiker. Stuttgart. Haug Verlag. 2012. S. 45

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