Heilpraktikerwerbung: Verbotene Begriffe
Das Landgericht Düsseldorf entschied 2006, dass es gegen §11 Absatz Nr. 6 HWG verstößt, wenn ein Heilpraktiker in öffentlicher Werbung außerhalb der Fachkreise mit folgenden Bezeichnungen wirbt, ohne diese Begriffe im direkten Zusammenhang ausreichend zu erklären:
- Osetopathie
- Chirotherapie
- Dunkelfelddiagnose
- TCM
- vegetativ
- BFD
- bioelektrische Funktionsanalyse
- Kirlian-Fotografie
- Dunkelfeld-Mikroskopie
- Miasmatik
- Craniosacrale
- Tuina
- Qi-Gong
- HOT
- Bioresonanztherapie
- NLP
