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Komplementärmedizin in der ärztlichen Praxis: Mehr als ein zweites „finanzielles Standbein“?
Die Komplementärmedizin subsumiert Diagnose- oder Therapieverfahren, die außerhalb der in der Schulmedizin üblichen Methoden stehen. Im Gegensatz zur Alternativmedizin versucht die Komplementärmedizin aber durch gemeinsames Wirken mit der Schulmedizin Synergieeffekte zu erreichen. Die Leistungen werden deshalb in der Regel von Ärzten erbracht, die auch über die notwendigen schulmedizinischen Kenntnisse verfügen, um diese Leistungen zum Wohle des Patienten einzusetzen. Im Beitrag werden die Abrechnungsmöglichkeiten für komplementärmedizinische Leistungen erläutert und Beispiele gegeben.
Komplementärmedizinische Leistungen werden von einigen gesetzlichen und in Abhängigkeit vom Vertragsinhalt auch privaten Krankenkassen bezahlt. Die Abrechnung erfolgt deshalb entweder auf der Grundlage von Sonderverträgen, in der Mehrzahl aber nach den in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zugrunde gelegten Gebührenordnungspositionen. Aber auch hier übernehmen einige GKV-Kassen die Kosten im Erstattungsverfahren zumindest teilweise.
Die wichtigsten diagnostischen Leistungen in der Komplementärmedizin
Die einzelnen GOÄ-Abrechnungspositionen sind im Moment noch über das ganze Gebührenordnungsverzeichnis verteilt und müssen zusammengesucht werden. In der z. Zt. beratenen neuen GOÄ erhält die Komplementärmedizin einen eigenen Abschnitt.
Einstiegsleistung bei der Komplementärmedizin ist in der Regel die ausführliche Diagnostik im Rahmen der Erst- und Folgeanamneseerhebung nach den Nrn. 30 und 31 GOÄ ([ Tab. 1 ]). Die Leistung nach Nr. 30 ist innerhalb von einem (Kalender-)Jahr nur einmal berechnungsfähig, die nach Nr. 31 innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal. Neben der Nr. 31 GOÄ können in gleicher Sitzung die GOÄ-Nrn. 1, 2, 3, 4 und 34, neben der Nr. 30 GOÄ zusätzlich die Nrn. 804, 806, 807, 808, 812, 817, 835, 849, 861, 862, 863, 864, 870, 871, 886 und 887 nicht berechnet werden. Dauert die Erhebung einer homöopathischen Erstanamnese bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr weniger als eine Stunde, mindestens aber eine halbe Stunde, kann die Leistung bei entsprechender Begründung mit der Hälfte der Gebühr berechnet werden.
Tab. 1
Leistungsbeschreibung der GOÄ-Nummern 30 und 31.
GOÄ | Leistungsbeschreibung | Euro |
30 | Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde nach biographischen und homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung – einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen | 120,66* |
31 | Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens – einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen | 60,33* |
*Beim Honorar ist jeweils der für die einzelne Leistung gültige Schwellenwert zugrunde gelegt. |

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