Grundlagen und Techniken
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Die beschriebenen Beispielfälle der Rechtsprechung und Konsequenzen der Scheinselbstständigkeit sollen die praktischen Konsequenzen verdeutlichen. Neben der Möglichkeit einer Statusfeststellung werden außerdem die verschiedentlich diskutierten Lösungsmöglichkeiten erörtert.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist die (abhängige) Beschäftigung die nicht selbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine abhängige Beschäftigung wird daher angenommen, wenn eine Person aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags für andere unselbstständige Dienste erbringt. Kennzeichen der abhängigen Beschäftigung ist die persönliche Abhängigkeit des Angestellten von dem Arbeitgeber. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV liegt dies beispielsweise vor, wenn der Beschäftigte in den Praxisbetrieb eingegliedert ist und dabei einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das Zeit, Dauer und Ort der Ausführung umfasst.
Die in vielen Praxen beschäftigten freien Mitarbeiter gehen meist davon aus, selbstständig tätig zu sein. Sozialversicherungsabgaben werden daher nicht durch den Praxisinhaber geleistet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Selbstständigkeit vorrangig gekennzeichnet durch das eigene Unternehmerrisiko des selbstständig Tätigen. Zudem ist sie üblicherweise durch folgende Merkmale charakterisiert: das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.
Scheinselbstständig ist ein Arbeitnehmer, der nur zum Schein als Selbstständiger auftritt, nach den Gesamtumständen aber als abhängig beschäftigt einzustufen ist. Bei der Frage, ob jemand Scheinselbstständiger ist oder nicht, geht es daher im Kern um die Abgrenzung zwischen der abhängigen Beschäftigung einerseits und der Selbstständigkeit andererseits.
Ausgangspunkt der Prüfung der Scheinselbstständigkeit ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, wenn ein solches schriftlich niedergelegt ist. Ist der freie Mitarbeiter also nach dem schriftlichen Vertrag tatsächlich weisungsfrei, nicht in den Praxisbetrieb eingegliedert und verfügt über ein unternehmerisches Risiko? Spricht der Vertrag für eine Selbstständigkeit, wird weiter geprüft, ob die tatsächliche Umsetzung des Vertrags im Widerspruch zu der getroffenen Vereinbarung steht, ob es sich also tatsächlich nur um einen „Etikettenschwindel“ handelt.
Im Folgenden werden die Indizien dargestellt, die in einer osteopathischen Praxis jeweils für eine abhängige Beschäftigung des freien Mitarbeiters, somit also für seine Scheinselbständigkeit sprechen, sowie auch die Indizien angegeben, die seine Selbstständigkeit angeben.
Indizien für die abhängige Beschäftigung
Für das Weisungsrecht des Praxisinhabers und damit für die Scheinselbstständigkeit des freien Mitarbeiters sprechen folgende Indizien:
Lesen Sie hier den gesamten Beitrag: Scheinselbstständigkeit in der osteopathischen Praxis
Aus der Zeitschrift DO - Deutsche Zeitschrift für Osteopathie 04/2017
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