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Kinder allein zu Hause

Was geschieht mit den Kindern, wenn ein alleinerziehendes Elternteil plötzlich durch Krankheit oder Unfall auf die Intensivstation kommt? Wer übernimmt das Sorgerecht? Klinikseelsorger und Autor P. Klaus Schäfer hat sich mit dieser Frage beschäftigt.

Das Sorgerecht um die eigenen Kinder ist ein so hohes Gut, dass es im Artikel 6 des Grundgesetzes verankert wurde. Darin wird der Mutter wie auch dem Vater in gleicher Weise das Recht auf Sorge um ihre Kinder zugesichert.

Daher haben auch geschiedene Paare grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder (BGB 1687ff). Dieses Recht kann ihnen auf Antrag eines Elternteils oder bei Kindeswohlgefährdung nur gerichtlich abgesprochen werden.

Kommt ein Partner komatös in die Klinik, so hat noch der andere Partner das Sorgerecht für die Kinder. Ist jedoch jemand alleinerziehend sorgeberechtigt (beispielsweise Witwe, Witwer oder per Gerichtsentschluss), so sieht die Situation ganz anders aus.

Muss ein Alleinerziehender stationär in die Klinik, so ist er bei der Aufnahme auf eine normale Station noch ansprechbar. Damit kann er noch selbst regeln, wer sich für die Zeit des Klinikaufenthaltes um die minderjährigen Kinder kümmert. Bei einer Aufnahme auf die Intensivstation kann es jedoch sein, dass die Person nicht mehr ansprechbar ist und damit auch die Versorgung der minderjährigen Kinder nicht mehr regeln kann.

Auch wenn es hier „Alleinerziehende“ heißt, so kann es, wenn auch äußerst selten, auch das Elternpaar treffen: In diesem Fall sind dann beide komatös auf einer Intensivstation oder der eine Elternteil ist (bei dem Unfall) gestorben und der andere Elternteil liegt komatös auf der Intensivstation. In diesem Fall gibt es keine Person, die das Sorgerecht um die minderjährigen Kinder wahrnehmen kann. Wie ist mit dieser Situation korrekt umzugehen?

 

ARTIKEL 6, GRUNDGESETZ

  1. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
  2. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
  3. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
  4. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

 

Lesen Sie den gesamten Beitrag hier: Kinder allein zu Hause

Aus der Zeitschrift: intensiv 01/2020

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