Reanimation bei vorliegender Patientenverfügung
Falls ein Patient tot aufgefunden wird und eine Patientenverfügung vorliegt, muss das Pflegepersonal dann trotzdem eine Reanimation einleiten? Darf der Satz: Patient wurde ohne Vitalzeichen aufgefunden in die Pflegedokumentation, wenn keine Reanimation durchgeführt worden ist? Müsste es dann heißen: der Patient wurde leblos mit Totenflecken aufgefunden. Müsste eine Patientenverfügung beim Hausarzt oder Angehörige nachgefragt werden bzw. bestätigt werden?
CNE.experte Walter Hell antwortet: Zunächst muss geprüft werden, ob eine wirksame
Patientenverfügung vorliegt. Diese setzt unter anderem zwingend voraus, dass
sie für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation (wie z.B. bei
Herzinfarkt, bei Koma, bei Tod etc.) eine konkrete ärztliche Maßnahme vorsieht
beziehungsweise eine derartige konkrete Maßnahme untersagt. Beides, die
Diagnose sowie der Behandlungswunsch müssen ausdrücklich und genau in der
Patientenverfügung niedergelegt sein.
Nun prüft der Behandler, ob im gegenwärtigen Zeitpunkt diese, in
der Patientenverfügung erwähnte Situation auch vorliegt. Ist dies der Fall,
muss er den Wunsch des Patienten, der sich aus der Patientenverfügung ergibt,
erfüllen.
Im vorliegenden Fall genügt es daher, wenn in einer wirksamen
Patientenverfügung der Passus enthalten ist: "Wenn ich tot aufgefunden
werde (dies ist die konkrete Lebenssituation) möchte ich keine Reanimation
(dies ist die konkrete ärztliche Maßnahme). In diesem Fall darf keine
Reanimation eingeleitet werden. Der Satz "Pat. wurde ohne Vitalzeichen aufgefunden"
kann selbstverständlich in die Dokumentation aufgenommen werden, wenn er den
Tatsachen entspricht; auch dann, wenn keine Reanimation durchgeführt wurde.
Natürlich sollte dann die Patientenverfügung ebenfalls in die Dokumentation
bzw. Patientenakte aufgenommen werden. Eine Patientenverfügung bedarf keiner
Bestätigung. Eine Rückfrage beim Hausarzt oder den Angehörigen ist allenfalls
dann geboten, wenn sich aufgrund der Gesamtsituation Anhaltspunkte ergeben,
dass die Patientenverfügung nicht wirksam ist oder nicht den aktuellen Willen
des Patienten wiedergibt. So setzt die Patientenverfügung u.a. voraus, dass der
Verfasser bei Errichtung der Patientenverfügung einwilligungsfähig war. Drängt
sich dem Behandler aber der Verdacht auf, dass dies nicht der Fall war (z.B.
ein dem Behandler bekannter Patient ist seit längerem an Demenz erkrankt und
die Patientenverfügung ist jüngeren Datums) dann empfiehlt es sich, Rücksprache
mit Personen zu nehmen, die eventuell darüber Auskunft geben können, ob der
Patient tatsächlich im Zeitpunkt der Errichtung der Patientenverfügung
einwilligungsfähig war.