Sektoraler Heilpraktiker ohne Prüfung
Urteil Bundesverwaltungsgericht
Die Zulassung zum sektoralen Heilpraktiker ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich geregelt. In manchen Ländern müssen Physiotherapeuten eine schriftliche und mündliche Kenntnisprüfung absolvieren. In anderen nur mündlich oder nur schriftlich. Am 11. Juli 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Physiotherapeuten mit Zusatzausbildung Osteopathie die beschränkte Heilpraktikererlaubnis auch ohne vorherige Kenntnisprüfung erhalten können (BVerwG 3 B 64.12). Es obliege dem Gesundheitsamt in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die vom Therapeuten eingereichten Qualifikationsnachweise für eine Zulassung ausreichen oder eine Kenntnisprüfung notwendig sei. Eine Physiotherapeutin mit einer fünfjährigen berufsbegleitenden Weiterbildung zur Osteopathin und etlichen Fachfortbildungen hatte gegen das Gesundheitsamt Solingen geklagt. Das Gesundheitsamt unterlag in allen drei Instanzen. Denn auch das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen vertrat die Ansicht, dass keine Kenntnisprüfung notwendig sei.
Das Urteil ist auch bei den Berufsverbänden Thema. So rät beispielsweise der ZVK-Landesverband Baden-Württemberg seinen Mitgliedern, das zuständige Gesundheitsamt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes hinzuweisen und es konkret dazu aufzufordern, zu prüfen, ob aufgrund des Urteils und der eingereichten Fortbildungs- und Qualifikationsnachweise direkt eine sektorale Heilpraktikererlaubnis erteilt werden kann.