Anhand von exemplarischen Fragen zu erweiterten Notfallmaßnahmen, Kommunikation und Rahmenbedingungen können Sie sich auf die Ergänzungsprüfung vorbereiten – egal, in welchem Bundesland Sie arbeiten.
Jährlich sterben in Deutschland über 40 000 Menschen an den Folgen eines Myokardinfarkts. Unverändert versterben davon bis zu zwei Drittel präklinisch – was die Wichtigkeit der präklinischen Versorgung für Patienten mit Herzinfarkt unterstreicht.
Die adäquate präklinische Versorgung von Patienten mit relevanten Wirbelsäulenverletzungen ist aufgrund der möglichen Auswirkungen dieser Verletzungen auf das weitere Leben des Patienten essenziell.
Es ist kurz vor 24 Uhr an einem sommerlichen Freitagabend, als die Besatzung des RTW zu einem Einfamilienhaus in das nahe gelegene Wohngebiet gerufen wird. Die Leitstelle meldet eine jugendliche Patientin mit akuter Atemnot.
Einige Sommer der letzten Jahre gehörten zu den heißesten seit Beginn der Temperaturaufzeichnung. Die Klimaveränderung hat nicht nur Auswirkungen auf Wetter, Flora und Fauna, sondern auch den Rettungsdienst: Die Zahl der Hitzenotfälle steigt.
In jüngster Zeit kommt es immer häufiger zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in medizinischen Einrichtungen. In diesem Zusammenhang werden regelmäßig auch Notärzte und Notfallsanitäter angehört.
Schwere Infektionen, v. a. Sepsis, Pneumonie und Meningitis, gehören zu den führenden Todesursachen im Kindesalter. Entscheidend für die Prognose sind das frühzeitige Erkennen des kritischen Krankheitsbildes und eine schnelle Behandlung.
Bei Verdacht auf Schlaganfall ist eine reibungslose Abstimmung zwischen Rettungsdienst und Stroke Unit von großer Bedeutung – gerade weil die Zeit gegen den Patienten läuft.
Das Schädel-Hirn-Trauma ist auch heute noch die häufigste Todesursache bei Erwachsenen unter 45 Jahren. Der präklinischen Akutversorgung dieser Patienten kommt eine wichtige Rolle zu.
Am 29.11.2019 hat der Bundesrat einer Änderung des Notfallsanitätergesetzes zugestimmt. Erst zehn Jahre nach Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes und seiner ergänzenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung endet nun die Übergangsvorschrift nach §32.
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