• Haftung des Tierarztes

     

Gesamtschuldnerische Haftung des Tierarztes

Im vorliegenden Beitrag wird die Rechtslage zur Haftung des Tierarztes nach pflichtwidriger Ankaufsuntersuchung dargestellt. Nach einer Einführung in die Problematik befasst sich Teil 1 mit den wirtschaftlichen Überlegungen der tierärztlichen Berufshaftpflichtversicherung. Im Teil 2 werden die juristischen Probleme des Gesamtschuldnerausgleichs angesprochen.

Einführung in die Problematik

K. Bemmann

Der Käufer, der von seinem Verkäufer ein Pferd erwirbt und außerdem einen Tierarzt mit der Durchführung einer Ankaufsuntersuchung beauftragt, hat 2 Schuldner, die ihm gegenüber zur mangelfreien Leistung verpflichtet sind:

  • der Verkäufer zu mangelfreier Verschaffung des Pferdes
  • der Tierarzt zu sorgfältiger Durchführung der Ankaufsuntersuchung


Der Käufer schuldet dem Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises und dem Tierarzt die Bezahlung der Tierarztgebühren.

Sofern sich nach Übergabe des Pferdes herausstellt, dass dieses unter einem körperlichen Mangel leidet, der in einer Region des Pferdes lokalisiert ist, die vom Spektrum der tierärztlichen Ankaufsuntersuchung umfasst war, stellen sich 2 Fragen:

  • ob der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat und der Käufer deshalb Sachmangelrechte besitzt
  • ob der Mangel in Form eines tiermedizinischen Befunds besteht, den der Tierarzt nicht erhoben hat, aber bei sorgfältiger Untersuchung hätte erheben müssen, oder ob er den Befund erhoben, aber pflichtwidrig unzutreffend beschrieben hat und dem Käufer deshalb Schadenersatzansprüche gegen den Tierarzt wegen einer Pflichtverletzung des Untersuchungsvertrages zustehen


Allerdings erfüllt nicht jeder erwähnungspflichtige tiermedizinische Befund auch zugleich den juristischen Mangeltatbestand. So stellt z. B. bei vereinbarter Anwendung des Röntgenleitfadens die fehlende Erwähnung von Befunden der Röntgenklassen II–III oder schlechter eine tierärztliche Pflichtverletzung dar. Demgegenüber erfüllen Röntgenbefunde, die nicht ursächlich mit einer Funktionsstörung des Pferdes einhergehen, für sich genommen unabhängig von der Röntgenklasse nicht ohne Weiteres den juristischen Mangeltatbestand. Gleiches kann z. B. für Mitralklappeninsuffizienzen gelten, die nicht zur Leistungsminderung führen, sondern nur Zufallsbefunde darstellen, die häufig anlässlich von Allgemeinuntersuchungen im Rahmen von Impfbehandlungen auffallen.

Lesen Sie hier den gesamten Beitrag: Aktuelle Entwicklung und Folgen der Rechtsprechung zur gesamtschuldnerischen Haftung des Tierarztes nach pflichtwidriger Ankaufsuntersuchung – Teil 1

Aus der Zeitschrift: pferde.spiegel 1/2016

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Quelle

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