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  • Marlene Keller
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  • 02.08.2018

Was Ärzte über den Bereitschaftsdienst wissen müssen

Ärzte müssen in Kliniken oft Bereitschaftsdienst leisten. Welche rechtlichen Regeln für den Dienst gelten, ob für Mediziner der Bereitschaftsdienst verpflichtend ist und wie der Dienst vergütet wird, klärt Autorin Marlene Keller.

 

Beim Bereitschaftsdienst bestimmt der Chef

Ein Vorgesetzter, ganz gleich ob Klinikchef oder leitender Stationsarzt, darf einen Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn dies im Arbeitsvertrag so vorgesehen ist. Rechtliche Grundlage kann das Kollektiv- oder Einzelarbeitsvertragsrecht sein. In Krankenhäusern und Kliniken sind Bereitschaftsdienste an der Tagesordnung. Dagegen mit einem Anwalt vorzugehen, bringt also nichts. Tarifverträge sehen solche Dienste vor, genau wie die meisten individuellen Arbeitsverträge. Der leitende Mediziner muss jedoch genau definieren, inwiefern sich Bereitschaftsdienst vom üblichen Dienst unterscheidet. Außerdem muss die Mitarbeitervertretung bei den Regelungen zu den Bereitschaftsdiensten in der entsprechenden Klinik mitbestimmen dürfen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat außerdem ganz genau definiert, was eigentlich Bereitschaftsdienst bedeutet. Ein solcher Dienst liegt nach Aussage des höchsten Gerichts für Arbeitsrecht in Deutschland immer dann vor, wenn sich ein Arbeitnehmer für die zeitlich fest abgegrenzte Dienstzeit an einer Stelle innerhalb oder außerhalb des Unternehmens aufhalten muss. Der Arbeitgeber muss ihn jederzeit rufen können, wenn es nötig ist, die volle Arbeit aufzunehmen. Diese Definition gilt auch für Ärzte in Krankenhäusern. Weil der Vorgesetzte eines Arztes im Bereitschaftsdienst bestimmt, wo dieser sich aufhalten muss, um im Notfall schnell in die Klinik zu gelangen, unterscheidet sich ein solcher Dienst von der Rufbereitschaft. Bei einer Bereitschaft auf Abruf darf der Arzt selbst seinen Aufenthaltsort bestimmen. Was der Mediziner macht, wenn er sich im Bereitschaftsdienst befindet, bleibt übrigens ihm überlassen. Er muss es nur schaffen, sehr schnell seine Arbeit aufnehmen zu können.

 

Schutz des Arbeitnehmers

Ärzte, die Bereitschaftsdienst leisten, genießen wie alle anderen Arbeitnehmer den vollen arbeitsrechtlichen Schutz. Darauf verweist das Portal für Arbeitsrecht. Die Zeit der Bereitschaft wird zum Beispiel auf die Höchstarbeitszeit angerechnet. Selbstverständlich gilt das auch, wenn der Arzt in Bereitschaft tatsächlich gar keine Arbeitsleistung erbringen musste. Auch die gesetzliche Mindestdauer von Pausen ist beim Bereitschaftsdienst zu beachten. Sonderregelungen gelten jedoch, wenn der Bereitschaftsdienst in einem erheblichen Umfang in reguläre Arbeitszeit fällt. Das ist besonders in Krankenhäusern oft der Fall. Dann darf die pro Arbeitstag gesetzlich geregelte Arbeitszeit durchaus auch mehr als zehn Stunden betragen. Voraussetzung dafür ist aber, dass dies durch einen Tarifvertrag, eine Betriebs- oder eine Dienstvereinbarung geregelt wurde. Außerdem muss der Arbeitgeber die Zeit ausgleichen, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus in Bereitschaft verbracht wurde.

 

Vergütung für Bereitschaftsdienst

Für einen Bereitschaftsdienst muss grundsätzlich Gehalt gezahlt werden. Die dafür geltenden Regeln sollten sich im Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag finden. Gibt es diese Regelungen in den Verträgen nicht, dann werden Lohn oder Gehalt für die Zeit des Bereitschaftsdienstes nach der so genannten üblichen Vergütung gezahlt. Das sind die im betreffenden Tarifgebiet geltenden Löhne. Denn es verstößt gegen die guten Sitten, wenn ein Mediziner, wie übrigens jeder andere Arbeitnehmer, hohe Leistungen erbringen muss, ohne dafür bezahlt zu werden. Für den Bereitschaftsdienst gibt es auch dann Vergütung, wenn das Arbeitszeitgesetz nicht eingehalten wurde. Für Zeiten des Bereitschaftsdienstes gelten allerdings Abschläge. Ein Dienst zur Einsatzbereitschaft wird eben nicht wie ein regulärer Dienst bezahlt. Das BAG hat das mit der geringeren Arbeitsbelastung begründet, die während eines Bereitschaftsdienstes besteht. Ein Tarifvertrag kann auch vorsehen, dass ein solcher Dienst mit Freizeit ausgeglichen wird.

Geringere Bezahlung muss ein Arzt im Bereitschaftsdienst auch dann akzeptieren, wenn innerhalb des Dienstes nur eine bestimmte Zeit gearbeitet werden sollte, der Zeitrahmen jedoch überschritten wird. Manchmal muss ein Arzt innerhalb seines Bereitschaftsdienstes so viel arbeiten, dass die sich anschließende Schicht ausfallen muss, weil sonst gegen Arbeitszeitrichtlinien verstoßen wird. Für diesen Fall muss er sogar akzeptieren, dass der Anspruch auf Vergütung entfällt. Es sei denn, Tarifverträge sehen etwas anderes vor. Kliniken helfen sich für solche Fälle in der Regel mit Pauschalvergütungen, um Ärzte nicht zu benachteiligen.

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