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  • Beate Mendelski
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  • 25.04.2019

Wissenwertes über den Erste-Hilfe-Nachweis

Um zur 1. Ärztlichen Prüfung zugelassen zu werden, musst du neben vielen anderen Scheinen auch einen Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe vorlegen. Gemäß § 5 Abs. 1 der Approbationsordnung hat dies den Zweck, den Studierenden "durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe zu vermitteln".

 

Die folgenden Informationen geben einen groben Überblick. Da von Bundesland zu Bundesland Unterschiede bestehen können, ist es notwendig, sich im individuellen Fall auf der Homepage des zuständigen Landesprüfungsamtes für Medizin (LPA) oder direkt telefonisch beim LPA zu erkundigen.

 

Der Erste Hilfe Kurs

  • muss mindestens 9 Unterrichtseinheiten durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen umfassen
  • muss bei der Meldung zur 1. Ärztlichen Prüfung als Original-Bescheinigung vorgelegt werden

Die Bescheinigung ist NICHT IMMER UNBEGRENZT gültig!

Ein vor längerer Zeit absolvierter Lehrgang muss eventuell wiederholt werden! Die Fristen unterscheiden sich je nach Bundesland. So darf man z.B. in Nordrhein-Westfalen den Kurs frühestens nach dem Abitur machen.

Als Nachweise über die Ausbildung in Erster Hilfe gilt insbesondere:

1. eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes e.V.,

2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in Erster Hilfe in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist und Gegenstand der Ausbildung war,

3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine Sanitätsausbildung,

4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes über die Ausbildung in Erster Hilfe,

5. eine Bescheinigung einer nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Stelle über die Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt worden ist. 


Der Nachweis zur Ausbildung rettungsgebender Maßnahmen nach § 8 StVZO, den viele für ihre Führerscheinprüfung abgelegt haben, ist NICHT gleichwertig !!!

 


 

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